Satzung des VfH Mücheln 1951 e.V.

 

§ 1

Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen

“Verein für Hallenradsport Mücheln 1951 e.V.”

und hat seinen Sitz in Mücheln. Er tritt die Rechtsnachfolge der BSG Aktivist Geiseltal Sektion Radsport an.

§ 2

Zweck und Grundsätze

1.
Der VfH Mücheln trägt zur Förderung von Körperkultur, Sport und Touristik bei und nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr.

2.
Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.

3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Rechtsgrundlagen

1.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Saalekreis e.V., des Landesverbandes Radsport Sachsen-Anhalt e.V. und des Landessportbundes Sachsen-Anhalt sowie der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.

2.
Der Verein übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Sparten aus.

 

3.
Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen hierfür sind:

 

§ 4

Mitgliedschaft

1.
Der Verein besteht aus

            I. den erwachsenen Mitgliedern

          Lebensjahr vollendet haben,

          Lebensjahr vollendet haben,

           
            II. den Schülern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.
                 Lebensjahres.

2.
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

3.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch die Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
                                                                                 
4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

5.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

6.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitglieder Versammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitglieder Versammlung entscheidet endgültig.

7.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

8.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.                                                                                                                      
                                                                     

§ 5

Rechte und Pflichten

1.
Die Mitglieder haben das Recht

        benutzen.

 

2.
Die Mitglieder haben die Pflicht

a) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu
   vermehren,
b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
   Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet,
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

3.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgenden Maßregelungen verhängt werden:

 

4.
Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:                                                          

 

§ 7

Die Mitgliederversammlungen

1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung.
Diese ist zuständig für:

      l)   Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
     m)  Auflösung des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

4.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 bis höchstens 4 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
                                                         
5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.

6.
Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat
b) vom Vorstand.

7.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

8.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejahrt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

9.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

1.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.
Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

                                                                                                                    
                                                                      § 9

1.
Der Vorstand besteht aus:

 

 

2.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Präsident) bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den  Vorsitzenden (Präsident) zusammen mit dem Stellvertreter oder Kassenwart vertreten.

3.
Der Vorsitzende (Präsident) leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Leitung beauftragen.

4.
Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.

§ 10

Ehrenmitglieder

1.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder zum  Ehrenpräsident ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
                                                                                                                    
                                                                     
§ 11

Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 12

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

 

 

§ 13

Beiträge und Umlagen

1.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Entscheidung darüber und über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung (Mitgliedervollversammlung) die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 14

Symbol des Vereins

Der Verein führt ein eigenes Symbol, eine eigene Fahne und das Symbol der BDR der BRD.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung/Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

2.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen, soweit es eventuell Ansprüche an den Verein übersteigt, an den Kreissportbund Saalekreis e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
                                                                                                                    
                                                                     
§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.03.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt damit in Kraft.